AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Freefloating („cityflitzer“) Carsharing

Anmerkung

Wir sprechen alle Geschlechter gleichermaßen an, haben uns jedoch aus Gründen der besseren Lesbarkeit bei Personenbezeichnungen für die maskuline Form entschieden. Wir bitten um Ihr Verständnis.

§ 1 Gegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechte und Pflichten von Personen, die das Carsharing-Angebot der Mobility Center GmbH durch Abschluss eines Nutzungsvertrages in Anspruch nehmen. Die Mobility Center GmbH wird im Folgenden als „Mobility“, der jeweilige Vertragspartner des Nutzungsvertrages als „Kunde“ bezeichnet, der Nutzungsvertrag wird im Folgenden als „Kundenvertrag“ bezeichnet. 

§ 2 Fahrtberechtigung

Eine Fahrtberechtigung des Kunden setzt einen mit Mobility geschlossenen Kundenvertrag voraus. Weitere Voraussetzung für die Fahrtberechtigung ist die vorangegangene Buchung eines Fahrzeugs durch diesen Kunden. Ein Fahrzeug darf mit Zustimmung und in Anwesenheit des Kunden im Fahrzeug von einer anderen Person geführt werden. Ist der Kunde eine juristische Person, kann er Personen (Beauftragte) benennen, die in seinem Namen und auf seine Rechnung Fahrzeuge buchen und/ oder nutzen können. Der Kunde hat sicherzustellen, dass er selbst und die nach dieser Regelung fahrtberechtigten Personen die Regelungen dieser AGB beachten, bei Fahrten mit Fahrzeugen von Mobility fahrtüchtig ist/ sind und eine gültige Fahrerlaubnis mitführt/ en. Der Kunde muss jederzeit nachweisen können, wer das Fahrzeug genutzt und geführt hat. Der Kunde verpflichtet sich, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugte Dritte von der Nutzung auszuschließen. Der Kunde haftet Mobility gegenüber für die Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Entgelte und sonstiger Kosten und Schäden sowie für die Einhaltung der vertraglich übernommenen Pflichten und Obliegenheiten, auch wenn andere fahrtberechtigte Personen das Fahrzeug nutzen oder unbefugte Dritte das Fahrzeug nutzen, sofern Letzteres der Kunde verschuldet hat („Dritte Personen“). Der Kunde hat dabei ein Verschulden der Dritten Personen wie sein eigenes Verschulden zu vertreten.

§ 3 Fahrzeugzugang

Für den Zugang zu den Fahrzeugen können Zugangsmedien ausgegeben oder freigeschaltet werden. Eine Weitergabe dieser Zugangsberechtigung und/ oder der PIN an nicht fahrtberechtigte Personen zum Zwecke der Fahrzeugnutzung ist nicht gestattet. Die Zugangsmedien sind sorgsam aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Der Kunde haftet für den Verlust, die Nichtrückgabe oder die Beschädigung eines von Mobility ausgegebenen Zugangsmediums, wenn ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist; es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Gefahr eines Missbrauchs des Zugangsmediums ausgeschlossen ist. In jedem Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde ein von Mobility ausgegebenes Zugangsmedium spätestens mit Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist an Mobility zurückzugeben. Im Falle der Haftung des Kunden gemäß vorstehender Regelung für den Verlust, die Nichtrückgabe oder die Beschädigung eines Zugangsmediums ist Mobility berechtigt, pauschalen Schadenersatz von 25,00 € zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Entsteht Mobility durch den Verlust, die Nichtrückgabe oder die Beschädigung des Zugangsmediums ein besonders hoher Schaden, insbesondere am Fahrzeug selbst oder durch Verlust des Fahrzeugs, kann Mobility den nachgewiesenen höheren Schaden verlangen.

Der Verlust eines Zugangsmediums ist Mobility unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde haftet im gesetzlichen Rahmen für alle durch die Weitergabe von Zugangsmedien und/ oder PIN verursachten Schäden, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl von Fahrzeugen ermöglicht wurde. Werden dem Kunden weitere oder andere Zugangsmedien übergeben bzw. von diesem genutzt (z. B. Führerschein-Siegel, Telefon, Karten von Drittanbietern), finden diese Regelungen entsprechend Anwendung.

§ 4 Mitführen einer gültigen Fahrerlaubnis

Der Kunde verpflichtet sich, bei jeder Fahrt seinen gültigen Führerschein mitzuführen. Die Fahrtberechtigung gemäß § 2 dieser AGB ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz einer Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen gebunden. Sie erlischt im Falle des Entzuges, der vorübergehenden Sicherstellung oder des Verlustes der Fahrerlaubnis unmittelbar. Diese Regelungen gelten auch für fahrtberechtigte Personen gemäß § 2 dieser AGB.

§ 5 Überprüfen des Fahrzeugs vor Fahrtantritt

Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug vor oder unmittelbar zu Fahrtantritt auf erkennbare Mängel/ Schäden zu überprüfen und mit der im Auto und/ oder in der App befindlichen Schadenliste abzugleichen. Zudem hat er technisch die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu prüfen und kontrolliert auf etwaig leicht wahrnehmbare (sicht- oder hörbare) Mängel. Er hat insbesondere Folgendes zu prüfen:

  • Reifen- und Felgenkontrolle (ausreichende Profiltiefe, ggf. Winterreifen; Kratzer)
  • Licht- und Blinkerfunktion, Bremslicht und Bremsen
  • Sichtprüfung auf Kratzer/ Lackschäden/ Beulen/ Dellen (auch geringfügige Kratzer, Schäden), die noch nicht in der Schadensliste vermerkt sind
  • Windschutzscheibe auf Steinschläge und Risse
  • Scheibenwischer und Spritzdüsen (Scheibenreinigungsmittel, Frostschutzmittel)
  • Füllstände von Öl, Kühlmittel, Bremsflüssigkeiten.

Entdeckte Mängel/ Schäden sind per App oder telefonisch (Tel.-Nr. 0345 44 5000) unverzüglich zu melden. Die Prüfung auf erkennbare und leicht wahrnehmbare Mängel und Schäden dient der erleichterten Zurechnung eines Mangels oder Schadens als bereits bei Fahrtbeginn vorhandener Vorschaden. Eine Umkehr der Beweislast findet aber bei Nichtmeldung von Schäden nicht statt. Die Überprüfung der Verkehrssicherheit dient insoweit der eigenen Sicherheit des Fahrzeugführers, der sich im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren gemäß 23 Abs. 1 S. 2 StVO von der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu überzeugen hat. Wenn am Fahrzeug Schäden vorliegen, die vermuten lassen, dass die Sicherheit des Betriebes des Fahrzeugs beeinträchtigt ist, ist die Benutzung des gebuchten Fahrzeugs nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Mobility zulässig. Die Zustimmung zur Fahrzeugnutzung wird nicht ungerechtfertigt verweigert.

§ 6 Benutzung der Fahrzeuge

Die fahrtberechtigte Person (gemäß § 2) hat die Fahrzeuge sorgsam zu behandeln und gemäß den Anweisungen in den Handbüchern, den Fahrzeugunterlagen und den Hersteller-angaben zu benutzen, nur die von Mobility zugelassenen bzw. freigegebenen Kraftstoffe und Betriebsflüssigkeiten zu verwenden sowie die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen. Der Kunde hat sich verkehrsgerecht zu verhalten, die gesetzlichen Vorschriften zu beachten und eine materialschonende Fahrweise zu gewährleisten. Durchfahrtshöhen und -breiten sowie zulässige Zuladung und Gesamtgewicht sind zu beachten. Das Fahrzeug ist sauber zu hinterlassen und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Ladung ist vorschriftsmäßig zu sichern. Als nicht sauber bzw. verschmutzt im vorstehenden Sinne gilt ein Fahrzeug dann, wenn es im Innen- oder Kofferraum über gewöhnliche Gebrauchspuren hinaus verschmutzt ist, d. h. insbesondere, wenn auffällige oder klebrige Flecken, starke Verschmutzungen im Fußraum (Schlamm, große Schmutzklumpen), Verschmutzung durch den Transport von Tieren (auffällige Hunde- bzw. Tierhaare), Abfall, Grünschnitt o. ä. vorhanden sind („Grobe Verunreinigungen“). Die Station ist pfleglich zu behandeln, eventuell vorhandene Tore oder Absperrungen sind nach der Durchfahrt zu verschließen. Das Fahrzeug muss mit mindestens zu einem Viertel gefüllten Tank sowie gemäß den Vorgaben zur Fahrzeugrückgabe dieser AGB abgestellt werden. Muss das Fahrzeug infolge unterlassener Reinigung/ Betankung durch Mobility gereinigt/ betankt werden, so ist Mobility berechtigt, für den hierfür entstandenen Aufwand einen pauschalierten Schadenersatz von 50,00 € zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Verursacht der Kunde einen Technikereinsatz und/ oder einen Einsatz dritter Hilfskräfte durch die unsachgemäße Bedienung von Fahrzeug oder Zugangstechnik oder Nichteinhaltung von Regeln (z. B. Falschbetankung, Anlassen eines Stromverbrauchers, mehrfache falsche PIN-Eingabe, nicht ordnungsgemäße Rückgabe, verursachte Abschleppnotwendigkeit), werden dem Kunden Kosten gegen Nachweis in Rechnung gestellt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Mobility kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. Reparatur- und Abschleppaufträge sowie sonstige kostenauslösende Maßnahmen darf der Kunde nur nach vorheriger Zustimmung von Mobility beauftragen. Dem Kunden ist es verboten, das Fahrzeug zu folgenden Zwecken bzw. in folgender Weise zu nutzen:

a) zur gewerblichen Personenbeförderung und zur sonstigen gewerblichen Personenmitnahme.

b) zur Weitervermietung und Weitergabe an nicht fahrtberechtigte Dritte.

c) zu motorsportlichen Zwecken, z. B. für Rennen.

d) für Sicherheitstrainings und sonstige Fahrzeugtests.

e) zur Begehung von Straftaten.

f) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, abgesehen von Waren des täglichen Bedarfs, wie z. B. Reinigungsmittel, Dünger, Lacke o. ä. in haushaltsüblichen Mengen.

g) zum Transport von Gegenständen, die (z. B. aufgrund Größe, Form oder Gewicht) die Fahrsicherheit beeinträchtigen oder das Fahrzeug/ den Innenraum beschädigen können.

h) zum Tiertransport, es sei denn, diese befinden sich in einem geschlossenen Transportbehältnis/ Käfig, der sicher im Kofferraum verstaut wird.

i) für Fahrten außerhalb der in der grünen Versicherungskarte genannten Länder.

j) als Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Alkohol (es gilt eine Promillegrenze von 0,0 ‰), Drogen, Medikamenten oder sonstigen berauschenden Mitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können.

k) zur Beförderung von Kindern oder Kleinkindern ohne erforderliche Kindersitzvorrichtung. Zur Installation von Kindersitzvorrichtungen sind zwingend sämtliche Herstellerhinweise und ggf. Vorgaben von Mobility zu beachten.

l) im Fahrzeug zu rauchen. Bei Verstoß gegen das Rauchverbot wird eine Vertragsstrafe von 25,00 € erhoben.

Bei der Verwendung des Fahrzeugs für die Fahrt zu oder während Veranstaltungen, ganz gleich, welchen Charakters (privat, kommerziell, kulturell, politisch, überparteilich usw.) gewährleistet der Fahrtberechtigte, dass weder durch ihn, noch durch Mitfahrer und sonstige Begleitpersonen selbst Handlungen begangen werden, die verfassungs- oder gesetzeswidriges Gedankengut darstellen und/ oder verbreiten. Insbesondere ist eine Nutzung des Fahrzeugs im Zusammenhang mit Veranstaltungen, bei denen in Wort oder in Schrift die Freiheit und die Würde des Menschen verächtlich gemacht oder Symbole verwendet und gezeigt werden, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, ausdrücklich untersagt. Bei Nutzung des Fahrzeugs im Zusammenhang mit Veranstaltungen und Demonstrationen verpflichtet sich der Fahrtberechtigte unabhängig von der vorherigen Regelung, das Fahrzeug nicht innerhalb öffentlich bekanntgegebener Aufzugsstrecken und Versammlungsorte abzustellen. Die Nutzung des Fahrzeugs zu oder während politischer Veranstaltungen und Demonstrationen ist vorab anzuzeigen. Auf das Recht zur fristlosen Vertragskündigung in § 18 bei Fahrzeugnutzung zu vorstehend dargestellten verbotenen Zwecken wird ausdrücklich verwiesen.

§ 7 Haftung von Mobility

Die Haftung von Mobility, mit Ausnahme der Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit des Kunden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Mobility oder seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Hiervon unberührt bleibt die Haftung von Mobility bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Mobility übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden. Dies gilt nicht in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Mobility, deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Haftung des Kunden

a) Allgemeine Haftungsregeln, Selbstbeteiligung
Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Verletzungen dieses Kundenvertrages haftet der Kunde grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln bis zur Höhe einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung (siehe hierzu § 9). Die Haftung des Kunden erstreckt sich auch auf Schadennebenkosten, wie z. B. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall.

b) Bedien-, Behandlungsfehler, Verstöße gegen § 6 „Benutzung der Fahrzeuge“ – volle Haftung
Von der Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung sind insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch Fehlbehandlung und/ oder -bedienung des Fahrzeugs entstanden sind, insbesondere Fehlbetankung, Schaltfehler, Ignorieren von Warnleuchten, unsachgemäßes Be- und Entladen und unzureichend gesicherte Ladung, Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen oder -breiten. Entsteht Mobility im Falle eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen seine Pflichten gemäß § 6 (Benutzung der Fahrzeuge) dieser AGB ein Schaden, haftet der Kunde über den Selbstbehalt hinaus vollumfänglich für den gesamten Schaden.

c) Vorsätzliche und grob fahrlässige Schadenverursachung
Für Schäden, die der Kunde oder seine Erfüllungsgehilfen bzw. Fahrtberechtigte vorsätzlich herbeiführen, besteht kein Versicherungsschutz und die Haftung des Kunden ist nicht auf die vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt. Bei grob fahrlässiger Schadenverursachung ist der Haftungsumfang des Kunden ohne Begrenzung auf eine vereinbarte Selbstbeteiligung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG zu bemessen.
d) Verletzung vertraglicher Pflichten (Obliegenheiten)
Der Kunde haftet vollumfänglich ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Selbstbeteiligung, wenn eine vom Kunden zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere bei Verstoß gegen seine Pflichten aus § 11 (Unfälle, Diebstahl und Anzeigepflicht), vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Kunden zu erfüllenden Obliegenheit ist ohne Rücksicht auf die Selbstbeteiligung der Haftungsumfang des Kunden in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis im Sinne des § 28 Abs. 2, 3 VVG zu bemessen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Kunde. Abweichend hiervon verbleibt es bei der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadenfall, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadenfalls noch für die Feststellung oder den Umfang des Schadens von Mobility ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.

e) Gesetzesverstöße, Ordnungswidrigkeiten
Der Kunde haftet für von ihm begangene Gesetzesverstöße, insbesondere Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten während der Nutzungszeit und im Zusammenhang mit dem Abstellen des Fahrzeugs. Der Kunde verpflichtet sich, Mobility von sämtlichen Buß- und Verwarngeldern, Gebühren, Kosten und Auslagen freizustellen, die anlässlich vorgenannter Verstöße, Behörden oder Gerichte oder sonstige Dritte von Mobility erheben. Entstehen Mobility aus der Bearbeitung solcher Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Kosten, so hat diese der Kunde zu ersetzen. Mobility ist vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens zur Geltendmachung einer Schadenpauschale von 5,00 € berechtigt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist.

f) Geltungsumfang dieser Regelung
Sämtliche vorstehende Regelungen gelten neben dem Kunden auch für die fahrtberechtigte Person, wobei eine vertragliche vereinbarte Selbstbeteiligung nicht zu Gunsten nicht fahrtberechtigter Dritter gilt.

§ 9 Versicherung, Selbstbeteiligung und Reduzierung der Selbstbeteiligung

Alle Fahrzeuge sind gesetzlich versichert. Die Selbstbeteiligung im Schadenfall ergibt sich aus dem Kundenvertrag sowie aus der gültigen Preisliste. Der Kunde hat das Recht, durch gesonderte Vereinbarung eine vertragliche Reduzierung der Selbstbeteiligung vorzunehmen. Die vereinbarte Selbstbeteiligung gilt nur für den Kunden und für angemeldete fahrtberechtigte Personen gemäß § 2 und nur für den vertraglich vereinbarten Nutzungszeitraum, nicht für ungemeldete oder nachträglich gemeldete Nutzungsdauerüberschreitungen.

§ 10 Mitteilungspflichten

Der Kunde ist verpflichtet, Mobility die Änderung seiner Vertragsdaten unverzüglich mitzuteilen. Muss die Adresse des Kunden infolge unterlassener Mitteilung durch Mobility ermittelt werden, so ist Mobility berechtigt, für den hierfür entstandenen Aufwand vorbehaltlich des Nachweises höherer Kosten pauschalierten Schadenersatz von 15,00 € zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 11 Unfälle, Diebstahl und Anzeigepflicht

Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Kunde sofort die Polizei zu verständigen und den Schaden Mobility unverzüglich telefonisch (Tel.-Nr. 0345 44 5000), mitzuteilen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Erhebt die Polizei Kosten für ihren Einsatz beim Kunden, kann der eine Erstattung von Mobility verlangen, wenn ihn nachweislich kein Verschulden am Schadensereignis trifft. Bei Schadenereignissen mit Drittbeteiligung darf der Kunde kein Schuldanerkenntnis abgeben. Der Kunde hat Mobility innerhalb von drei Tagen nach dem Schadenereignis wahrheitsgemäß vollumfänglich und sorgfältig über alle Einzelheiten in Textform zu unterrichten. Für den Fall, dass der Kunde sich bei dem Schadenereignis verletzt hat und eine Unterrichtung in Textform deshalb nicht möglich ist, verlängert sich die Unterrichtungsfrist bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese dem Kunden gesundheitlich wieder zumutbar ist. Hat der Kunde einen Verkehrsunfall zum Teil oder zur Gänze verschuldet, so ist Mobility berechtigt, für den bei der Schadenabwicklung entstandenen Aufwand vorbehaltlich des Nachweises höherer Kosten pauschalierten Schadenersatz von 50,00 € zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 12 Quernutzung*

freigelassen

§ 13 Stationsbasiertes Carsharing („teilAuto“)*

freigelassen

§ 14 Freefloating Carsharing („cityflitzer“)

a) Nutzung und Reservierung
Verfügbare Freefloating Fahrzeuge (cityflitzer) können ohne vorherige Buchung genutzt werden. Die Fahrzeuge können für einen Zeitraum von 15 Minuten reserviert werden. Wird ein reserviertes Fahrzeug nicht innerhalb der Reservierungszeit übernommen, wird das Fahrzeug wieder freigegeben. Tritt der Kunde die Nutzung innerhalb der Reservierungszeit nicht an, werden für die Reservierungszeit Kosten gemäß Preisliste cityflitzer in Rechnung gestellt.

b) Nutzungsdauer
Die Nutzungsdauer des Fahrzeugs ist unbeschränkt innerhalb eines maximalen Zeitraums von 48 Stunden, beginnend ab Öffnen des Fahrzeugs. Berechnet wird die tatsächliche Nutzungszeit (Öffnen – Schließen). Es wird die begonnene erste Stunde voll, danach in Zeiteinheiten zu 15 Minuten abgerechnet.

c) Rückgabe des Fahrzeugs
Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug mit Ende der Fahrzeugnutzung ordnungsgemäß zurückzugeben. Bei Rückgabe ist das Fahrzeug mit allen enthaltenen Papieren ordnungsgemäß verschlossen (Türen und Fenster verriegelt), mit ausgeschalteten elektrischen Verbrauchern innerhalb der Grenzen des Geschäftsgebietes abzustellen und der Fahrzeugschlüssel am vorgeschriebenen Ort zu deponieren. Zulässige Parkplätze zum Abstellen sind die im Geschäftsgebiet befindlichen öffentlichen Parkplätze. Das Abstellen auf reinen Anwohnerparkzonen und Parkplätzen, bei denen das Parken durch zeitweises Halte- oder Parkverbot oder durch zeitlich beschränktes Parken mit Parkscheibe eingeschränkt ist, ebenso wie auf kostenpflichtigen Parkplätzen, ist nicht gestattet. Ebenso nicht gestattet ist das Abstellen der Fahrzeuge auf Behinderten-, Taxi-, Privatparkplätzen, in Halte-und Parkverboten oder ähnlichen Parkzonen mit Sondernutzung. Das Abstellen auf „teilAuto-Stellplätzen“ ist ebenfalls nicht gestattet.

d) Geschäftsgebiet
Das Geschäftsgebiet wird durch die Karte Geschäftsgebiet definiert und kann in seiner jeweils aktuellen Version auf der Internetseite cityflitzer.de eingesehen werden.

e) Verstoß gegen Rückgabepflichten
Stellt der Kunde das Fahrzeug bei Beendigung seiner Mietzeit außerhalb des Geschäftsgebietes ab, läuft die Nutzungszeit weiter und die Fahrt wird nicht beendet. In diesem Falle ist Mobility berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz von 25,00 € zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Darüber hinaus hat der Kunde sämtliche Kosten für die Rückführung des Fahrzeugs an einen von Mobility zu bestimmenden Ort innerhalb des Geschäftsgebietes ebenso wie Kosten für den dadurch verursachten Ausfall des Fahrzeugs im Freefloating-Betrieb zu tragen.
Bei der Überschreitung der maximalen Nutzungsdauer von 48 Stunden läuft zunächst die Nutzungsdauer weiter und wird gemäß vorstehender Regelungen unter b) abgerechnet. Weiterhin ist Mobility berechtigt, das Fahrzeug zu sperren und stillzulegen und die Nutzungsdauer damit zu beenden. Mobility ist außerdem berechtigt, pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50,00 € zu verlangen, wobei dem Kunden der Nachweis vorbehalten bleibt, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Darüber hinaus hat der Kunde sämtliche Kosten, die mit einer eventuell notwendigen Rückführung des Fahrzeugs in das Geschäftsgebiet tatsächlich entstehen, ebenso wie die Kosten für den dadurch verursachten Ausfall des Fahrzeugs im Freefloating-Betrieb, zu tragen.

§ 15 Entgelte, Zahlungsbedingungen

Mobility stellt dem Kunden Entgelte für die Nutzung der Fahrzeuge im gewählten Tarif gemäß der jeweils gültigen und dem Kunden bekanntgegebenen Tarif- und Preislisten in Rechnung. Die jeweils aktuellen Preislisten sind im Internet unter teilauto.net bzw. cityflitzer.de abrufbar. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt gemäß den in den gültigen Tarif- und Preislisten angegebenen Perioden und Bedingungen. Für die Abrechnung der Fahrten gilt die sich aus der Buchung ergebende Nutzungsdauer und die vom Bordcomputer ermittelte Wegstrecke. Die Rechnung wird per Lastschrift von der vom Kunden angegebenen Zahlungsverbindung abgebucht. Der Kunde hat spätestens sieben Tage nach Zugang der Rechnung für eine ausreichende Deckung auf seinem Bankkonto zu sorgen. Nach Ablauf von zehn Tagen gerät der Kunde in Verzug. Im Falle des Verzuges schuldet der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen und -kosten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Für sämtliche Mahnschreiben werden pauschale Mahngebühren in Höhe von je 5,00 € erhoben. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Mahnkosten nicht oder in geringerem Umfang entstanden sind. Sofern eine Lastschrift mangels Deckung oder aus einem anderen durch den Kunden zu vertretenen Grunde nicht eingelöst wird, berechnen die Geldinstitute hierfür Rücklastschriftgebühren, die derzeit bei ca. 7,50 € liegen. Mobility ist berechtigt, dem Kunden diesen Schaden pauschaliert mit 7,50 € zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist

§ 16 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus dem Vertragsverhältnis zu. Gegen Geldforderungen von Mobility darf der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.

§ 17 Änderung der AGB, Anpassung von Entgelten

Änderungen dieser AGB oder Änderungen der Preislisten, ausgenommen Preisanpassungen gemäß nachstehender Regelung, werden dem Kunden spätestens 6 Wochen vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Änderungen können auch per E-Mail an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse angeboten werden. Die angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese durch Zustimmung annimmt, gegebenenfalls und nur bei Erfüllung der nachfolgend geregelten Voraussetzungen, im Wege der Zustimmungsfiktion. Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebotes (Zustimmungsfiktion), wenn

a) das Änderungsangebot erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder

b) durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder

c) die rechtliche oder tatsächliche Situation sich ändert und der Kunde bzw. Mobility diese Veränderung bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehen konnte und dies zu einer Lücke im Vertrag führt oder die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges (insbesondere von Leistungen und Gegenleistung) dadurch nicht unerheblich gestört wird

und der Kunde das Änderungsangebot nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat.
Darüber hinaus gilt die Zustimmungsfiktion nur, wenn gesetzliche Bestimmungen die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder die entstandene Lücke nicht füllen. Eine Änderung durch Zustimmung gilt keinesfalls für eine Änderung der

  • vereinbarten Hauptleistungspflichten,
  • Laufzeit des Vertrages und
  • Regelungen zur Kündigung.

Mobility wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens nochmal gesondert hinweisen.

Macht Mobility von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird Mobility in dem Änderungs-angebot besonders hinweisen.

Wird eine Zustimmung des Kunden zu den geänderten AGB angefordert und erteilt der Kunde diese nicht vor Wirksamwerden der angekündigten AGB-Änderung, hat Mobility das Recht, den Kundenvertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen in Textform zu kündigen.

Mobility stellt dem Kunden Entgelte für die Nutzung der Fahrzeuge im gewählten Tarif gemäß der jeweils bei der Buchung gültigen Preislisten in Rechnung, sofern diese jeweils dem Kunden bekannt gegeben worden sind. Mobility wird die auf der Grundlage des Kundenvertrages zu zahlenden Entgelte darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Eine Entgelterhöhung kommt in Betracht und eine Entgeltermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für Treibstoff, Versicherungskosten, Finanzierungs-, Beschaffungskosten, Personalkosten, Steuer, Wartung und Reinigung, Energie usw. erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der verkehrswirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Entgelterhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von Mobility die Entgelte zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Änderungen der Entgelte werden dem Kunden per E-Mail mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden der Änderung bekanntgegeben.

Dem Kunden steht ein Kündigungsrecht des Kundenvertrages und auch der bereits getätigten Buchungen zu, wenn sich die Entgelte um mehr als 5 % erhöhen. Der Kunde kann dies jeweils bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der mitgeteilten Preisanpassung ausüben.

§ 18 Kündigung, Sperrung

Der Kundenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende in Textform gekündigt werden. Das Recht der Vertragsparteien zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerwiegender Vertragsverstöße bleibt hiervon unberührt. Mobility kann den Kundenvertrag aus wichtigem Grund, bei dem es sich um einen erheblichen, vom Kunden zu vertretenden Grund handeln muss, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Als wichtiger Grund zur Kündigung gilt die verbotswidrige Nutzung des Fahrzeugs gemäß den Regelungen in § 6. Wird Mobility eine Nutzung des Fahrzeugs in einem solchen Zusammenhang unmittelbar bekannt, ist Mobility zur sofortigen Kündigung des Nutzungsverhältnisses berechtigt. Ein später bekannt gewordener Verstoß berechtigt Mobility, unter Hinweis hierauf, ein erneutes Nutzungsverhältnis zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt auch die Insolvenz des Kunden. Hat der Kunde seine Selbstbeteiligung vertraglich reduziert, hat er im Falle der Kündigung keinen Anspruch auf eine zeitanteilige Rückerstattung des hierfür entrichteten Entgelts. Anstelle einer außerordentlichen Kündigung ist Mobility auch berechtigt, den Kunden aus wichtigen Gründen für Anmietungen zu sperren. Solche Gründe für außerordentliche Kündigung oder Sperrung liegen insbesondere vor bei Zahlungsverzug mit nicht unerheblichen Forderungen von Mobility aus früheren Buchungen, bei Verstößen gegen Verpflichtungen gemäß § 6, bei mangelnder Mithilfe bei der Klärung von Schadenfällen oder anderweitigen Verstößen des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten. Je nach Schwere der Pflichtverletzung des Kunden, ist die Kündigung ggf. abhängig von einer vorangegangenen erfolglosen Abmahnung. Mobility informiert den Kunden unverzüglich über die Sperrung.

§ 19 Datenschutz

Mobility ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden elektronisch zu verarbeiten, zu speichern, zu übermitteln und zu nutzen, soweit dies zur Durchführung des Kundenvertrages erforderlich ist. Bei Ordnungswidrigkeiten oder Verstößen gegen die StVO und StVZO werden die personenbezogenen Daten des Kunden im notwendigen Umfang an die Straßenverkehrs- bzw. Ordnungsbehörden übermittelt. Eine sonstige Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Mobility, der im Vertrag bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Mobility verpflichtet sich, Daten des Kunden nicht an Dritte mit dem Zweck der kommerziellen Verwertung oder für die Markt- und Meinungsforschung weiterzugeben. Eine Weitergabe von Daten in anonymisierter Form für wissenschaftliche Zwecke ist gestattet. Mobility kann dem Kunden nach vorheriger Einwilligung regelmäßig Informationen über die Weiterentwicklung des Carsharings als Druckerzeugnis oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Bei Fahrzeugen die mit GPS-Ortung ausgerüstet sind, erfolgt bei Rückgabe der Fahrzeuge eine Positionsbestimmung. Darüber hinaus erfolgt keine Ortung der Fahrzeuge während der ordnungsgemäßen Nutzung durch den Kunden. Bei Verstoß gegen die Rückgabepflichten oder in sonstigen Fällen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, die eine Fahrzeugortung notwendig machen, ist Mobility ebenfalls berechtigt, Positionsbestimmungen vorzunehmen.

§ 20 Bonitätsprüfung

Mobility behält sich vor, der SCHUFA Holding AG (SCHUFA) Daten über die Aufnahme und Beendigung des Kundenvertrages zu übermitteln und von der SCHUFA bzw. einer sonstigen Wirtschaftsauskunftei Auskünfte über den Kunden zu erhalten. Das Zustandekommen des Vertrages ist an eine positive SCHUFA-Auskunft, die bei Vertragsschluss einzuholen ist, geknüpft. Bei negativer SCHUFA-Auskunft kann Mobility nach seiner Wahl keinen Vertrag eingehen oder eine höhere als die in der aktuell gültigen Preisliste angegebene Kaution verlangen. Der Kunde wird hierüber informiert. Unabhängig davon wird Mobility der SCHUFA auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens übermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Mobility oder Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

§ 21 Sonstige Bestimmungen

Es gilt deutsches Recht.

Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen des Kundenvertrages und dieser AGB berühren deren Gültigkeit im Übrigen nicht.

Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder ist er Kaufmann, so ist der Sitz der Mobility Center GmbH nicht-ausschließlicher Gerichtsstand. Verlegt der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss nach außerhalb Deutschlands oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist Gerichtsstand für Klagen gegen den Kunden als Vertragspartei der Sitz der Mobility Center GmbH. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ausschließliche Gerichtsstände, z. B. für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.

 

*Die §§ 12 und 13 finden im Freefloating Carsharing („cityflitzer“) keine Anwendung.